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§ 8 - Grundstücksverkehrsordnung (GVO)

neugefasst durch Artikel 15 § 1 G. v. 20.12.1993 BGBl. I 2182, 2221; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Geltung ab 25.12.1993; FNA: III-20 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 8 Zuständigkeit



Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig. Soweit die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin oder von einer von ihm ermächtigten Person erteilt. Die Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin entfällt nicht dadurch, daß Anteile an Unternehmen auf Dritte übertragen werden oder, dass Grundstücke aus der Verfügungsbefugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) bezeichneten Kapitalgesellschaft auf den Bund oder eine Kapitalgesellschaft übertragen worden sind oder übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden.



 

Zitierungen von § 8 GVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GVO Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung
... erfolgt ist. In diesem Fall kann nach Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts bei der nach § 8 zuständigen Stelle die Feststellung beantragt werden, daß die Voraussetzungen des ...
§ 10 GVO Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist oder eine Übertragung gemäß § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird, die Zuständigkeiten für die Erteilung der ... werden ermächtigt, die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 auf eine oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte zu konzentrieren oder ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung (GrundVZÜV)
V. v. 19.12.2003 BGBl. I S. 2810; aufgehoben durch Artikel 75 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
§ 1 GrundVZÜV Zuständigkeitsübertragung
... Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 ...