§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach
§ 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit
§ 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 6 DiRUG Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung ... 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen ... wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Bekanntmachung der Registereintragungen Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf ...
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