Der Inhalt des Genossenschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage
1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage
2 sichtbar gemacht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 4 EGSCE Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister ... ihrer Stellvertreter" eingefügt und die Angabe „(Gesetz § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 35)" durch die Angabe „(§ 10 Abs. 1, § ... Europäischen Genossenschaft" eingefügt. 16. Die Anlage 1 (zu § 25 ) wird wie folgt geändert: a) In Spalte 3 werden nach dem Wort ... durch das Wort „Satzung" ersetzt. 17. Die Anlage 2 (zu § 25 ) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553