Anlage 1 - Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 1 (zu § 25) Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Firma: GnR
Nummer
der Ein-
tragung
a) Firma
b) Sitz, Nieder-
lassung, inländische
Geschäftsanschrift und
empfangsberechtigte
Person der Europäischen
Genossenschaft,
Zweigniederlassungen
c) Gegenstand
des Unter-
nehmens
Nach-
schuss-
pflicht,
Mindest-
kapital;
Grund-
kapital
der Euro-
päischen
Genos-
senschaft
a) Allgemeine Ver-
tretungsregelung
b) Vorstand; Leitungs-
organ oder
geschäftsführende
Direktoren der
Europäischen
Genossenschaft;
Vertretungsbe-
rechtigte und
besondere
Vertretungsbefugnis
Prokuraa) Rechtsform
und Satzung
b) Sonstige Rechts-
verhältnisse
a) Tag
der Ein-
tragung
b) Bemer-
kungen
1234567
      .


Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2026 m.W.v. 1. November 2008

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Frühere Fassungen von Anlage 1 GenRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 14 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 1 GenRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GenRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GenRegV Gestaltung des Genossenschaftsregisters (vom 01.01.2007)
... muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 1 ) sichtbar gemacht werden können. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 4 EGSCE Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister
... „oder Europäischen Genossenschaft" eingefügt. 16. Die Anlage 1 (zu § 25) wird wie folgt geändert: a) In Spalte 3 werden nach dem Wort ...
Anlage 2 EGSCE (zu Artikel 4 Abs. 2)
... für das maschinell geführte Genossenschaftsregister Anlage 1 Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe Anlage 2 Inhalt des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 14 MoMiG Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
... und Zustellungen empfangsberechtigten Person," eingefügt. 2. In Anlage 1 werden in Spalte 2 Buchstabe b nach dem Wort „Niederlassung," die Wörter ...


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