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Änderung § 1 GenRegV vom 01.01.2007

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§ 1 GenRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 GenRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständigkeit und Verfahren


(Text alte Fassung)

Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften. Dies gilt auch, soweit das Genossenschaftsregister auf Grund einer Bestimmung nach § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit§ 8a des Handelsgesetzbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird.

(Text neue Fassung)

Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften.