Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 GenRegV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der GenRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 GenRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 GenRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Sonstige Anzeigen und Erklärungen


(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten Form.

(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(Text alte Fassung)

(3) Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem Gericht oder schriftlich mittels Einsendung bewirkt werden. Im ersteren Fall wird über den Vorgang ein Vermerk unter Bezeichnung der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei einer Europäischen Genossenschaft der erschienenen Mitglieder des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, oder der sonst dazu Berechtigten aufgenommen; im Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungsgemäße Zeichnung durch hierzu berechtigte Personen erforderlich (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(Text neue Fassung)

(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken.


Anzeige