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Änderung § 12 GenRegV vom 01.01.2007

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§ 12 GenRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 12 GenRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Einrichtung des Registers


(Text neue Fassung)

§ 12 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Das nicht maschinell geführte Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular geführt.

(2) Jede Genossenschaft und jede Europäische Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzutragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen.



 

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