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Änderung § 13 GenRegV vom 01.01.2007

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§ 13 GenRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 13 GenRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Registerakten


(Text neue Fassung)

§ 13 (weggefallen)


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(1) Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft werden besondere Akten gehalten.

(2) In die Registerakten sind aufzunehmen die zur Eintragung in das Register bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, insbesondere den Zeichnungen von Unterschriften, die sonstigen dem Gericht eingereichten Urkunden und Belege, ferner die gerichtlichen Verfügungen sowie die Mitteilungen anderer Behörden und die Nachweise über die Bekanntmachungen.