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Änderung § 15 GenRegV vom 01.01.2007

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§ 15 GenRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 15 GenRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Eintragung der Satzung


(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob

1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht,

2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist und eine solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) und

3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) enthält.

(2) Die Eintragung der Satzung in das Register erfolgt durch Aufnahme eines Auszugs.

(3) Der Auszug muss die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten,

nämlich:

1. das Datum der Satzung;

2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

3. den Gegenstand des Unternehmens;

4. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;

ferner:

5. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35).

(4) In den Auszug sind ferner die Bestimmungen der Satzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder (Gesetz § 6 Nr. 3) aufzunehmen. Ist in der Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht (Gesetz § 121 Satz 2) oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt (Gesetz § 121 Satz 3), sind auch diese Bestimmungen aufzunehmen. Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital (§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist auch diese Bestimmung aufzunehmen.

(Text alte Fassung)

(5) Die Urschrift der Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, wo die Satzung sich befindet, zu verweisen.

(Text neue Fassung)

(5) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen.

(6) Auf die Eintragung der Satzung der Europäischen Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)