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Änderung § 27 GenRegV vom 01.01.2007

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§ 27 GenRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 27 GenRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Übergangsregelung für das maschinell geführte Genossenschaftsregister


(Text neue Fassung)

§ 27 (weggefallen)


vorherige Änderung

Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den §§ 25 und 26 auch das maschinell geführte Genossenschaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular gestaltet und benutzt werden.