Das
Arbeitsförderungsgesetz vom
25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch §
7 Abs. 1 Buchstabe k des Gesetzes vom
26. April 1994 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person steht der Betreuung und Erziehung eines Kindes gleich."
- 2.
- § 56 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
- „2.
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung,".
- 3.
- In § 138 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Körperschaden" die Wörter „oder Pflegebedürftigkeit" eingefügt.
- 4.
- In § 141n Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie" durch die Wörter „gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und" ersetzt.