Das
Arbeitssicherstellungsgesetz vom
9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel
6 Abs. 87 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 18 werden die Wörter „Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.
- 2.
- Nach § 23 wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 23a Pflegeversicherung
§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstherr oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der nach § 16 Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder Arbeitsentgelt weiter zu zahlen hat, und der neue Arbeitgeber den Beitragszuschuß anteilig nach der Höhe der jeweils zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte zu zahlen haben."