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Artikel 12 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 12 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „Angestellten" das Wort „und" gestrichen und ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und in der sozialen Pflegeversicherung" eingefügt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder

2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden

ist."

3.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter „Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Wer bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist und nach diesem Gesetz pflegeversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

5.
Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 10a

(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben; dabei wird ein Mindestarbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der sozialen Pflegeversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch gleichwertig sind. § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen hätte; dabei wird ein Mindestarbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Kranken- oder Rentenversicherung" durch die Wörter „Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kranken- oder Rentenversicherung" durch die Wörter „Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung" und die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10 und 10a" ersetzt.

7.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10 und 10a" ersetzt.

8.
In § 16 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Beitragsanteile" die Wörter „nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1" eingefügt.

9.
Nach § 16 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 16a

(1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 55 und 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Ersten des folgenden Monats fällig.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend."

10.
In § 17 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und in der sozialen Pflegeversicherung" und nach dem Wort „Krankenkasse" die Wörter „und der Pflegekasse" eingefügt.

11.
In § 26 Abs. 2 Nr, 1 werden die Wörter „den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter „den Kranken- und Pflegekassen" ersetzt.

12.
§ 55 wird wie folgt gefaßt:

„§ 55

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei selbständigen Künstlern und Publizisten, die am 31. Dezember 1994 nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, beginnt ohne Feststellung der Künstlersozialkasse am 1. Januar 1995."



 

Zitierungen von Artikel 12 PflegeVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 PflegeVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 67 PflegeVG Überleitungsvorschriften
... Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach Artikel 53 § 4 Abs. 4 und § 12 zulässig sind. (3) Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen wird ...