Artikel 29 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 29 Änderung des Versicherungssteuergesetzes



In § 4 Nr. 5 des Versicherungssteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

 
„Dies gilt auch für Pflegeversicherungen im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie genommen worden sind."



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