§
7 des
Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „3" ein Komma und die Angabe „3a" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 2" ein Komma und die Angabe „2a" eingefügt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
- „2a.
- Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zugunsten Wehrpflichtiger, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden;".
- b)
- Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
- „3a.
- Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zugunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen;".