Änderung Artikel 49 PflegeVG vom 01.01.2017

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Artikel 49 PflegeVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Artikel 49 PflegeVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 49 Weitergeltung von Vergütungen und Pflegesätzen


(Text neue Fassung)

Artikel 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die am 31. März 1995 geltenden Vergütungen für ambulante, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus für längstens sechs Monate in Kraft, sofern nicht rechtzeitig vorher neue Vergütungsvereinbarungen nach Maßgabe des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind; die Leistungen der Pflegekassen richten sich nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch.



 
 



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