Änderung Artikel 52a PflegeVG vom 01.01.2017

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Artikel 52a PflegeVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Artikel 52a PflegeVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 52a Durchführungsvorschrift zu Artikel 52


(Text neue Fassung)

Artikel 52a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Bund richtet für die Finanzhilfen nach Artikel 52 Verwahrkonten bei den Bundeskassen ein, auf die er die Jahrestranchen zur eigenen Bewirtschaftung durch die Länder überträgt.

(2) Die Minister und Senatoren der Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der benötigten Finanzhilfen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, an die Letztempfänger weiter.



 
 



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