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Dritter Teil - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Dritter Teil Änderung weiterer Gesetze

Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung



In Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) werden nach dem Wort „höchstens" die Wörter „um die Verwaltungskostenpauschale der Pflegekasse (§ 46 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) je Mitglied und" eingefügt.


Artikel 7 Änderung der Reichsversicherungsordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 92 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:

1.
In § 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 18 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

„19.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Pflegepersonen nicht bereits zu den nach den Nummern 1, 5, 7 oder 13 Versicherten gehören; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)."

2.
In § 541 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „unbeschadet des" die Angabe „§ 539 Abs. 1 Nr. 19" und das Wort „sowie" eingefügt.

3.
Dem § 637 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) § 636 gilt ferner bei Arbeitsunfällen von nach § 539 Abs. 1 Nr. 19 versicherten Pflegepersonen entsprechend für Ersatzansprüche einer Pflegeperson, deren Angehörigen und Hinterbliebenen gegen den Pflegebedürftigen wie auch für Ersatzansprüche von Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander."

4.
In § 657 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

„10.
in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 19."

5.
§ 770 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

„In den Fällen des § 657 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 dürfen Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben werden."


Artikel 8 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes



Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe k des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:

1.
In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person steht der Betreuung und Erziehung eines Kindes gleich."

2.
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

„2.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung,".

3.
In § 138 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Körperschaden" die Wörter „oder Pflegebedürftigkeit" eingefügt.

4.
In § 141n Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie" durch die Wörter „gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „verhüten," die Wörter „Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten," eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „verhüten," die Wörter „Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten," eingefügt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder dem Eintritt" durch die Wörter „, einer Pflegebedürftigkeit oder" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit" gestrichen.

3.
In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder dem Eintritt" durch die Wörter ", einer Pflegebedürftigkeit oder" ersetzt.

4.
Dem § 25b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden."

5.
In § 25e Abs. 3 wird die Angabe „§ 26c Abs. 8" durch die Angabe „§ 26c Abs. 11" ersetzt.

6.
In § 25f Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 26c Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe „§ 26c Abs. 8 Satz 3" ersetzt.

7.
§ 26c wird wie folgt gefaßt:

„§ 26c

(1) Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Die Absätze 5 und 7 sind auch auf Kranke und Behinderte anzuwenden, die voraussichtlich weniger als sechs Monate der Hilfe bedürfen, einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 4 bedürfen. § 35 bleibt unberührt.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,

2.
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,

3.
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,

4.
andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind.

(3) Der Hilfebedarf im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(4) Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

2.
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3.
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und das Wiederaufsuchen der Wohnung,

4.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

(5) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleichterung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.

(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch finden zur Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach Absatz 8 entsprechende Anwendung. Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

(7) Reicht im Falle des Absatzes 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Kriegsopferfürsorge darauf hinwirken, daß die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Das Nähere regeln die Absätze 8 bis 12.

(8) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 400 Deutsche Mark monatlich. Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich. Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 1300 Deutsche Mark monatlich. Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.

(9) Pflegebedürftigen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach Absatz 7 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. Pflegebedürftigen, die Pflegegeld erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

(10) Leistungen nach Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 7 oder ihnen gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie gewährt werden, anzurechnen. Die Leistungen nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach Absatz 8 gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des Bundessozialhilfegesetzes bleibt unberührt.

(11) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze ist

a)
bei Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei häuslicher Pflege, wenn der in Absatz 8 Satz 1 oder 2 genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht, § 27d Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,

b)
bei dem Pflegegeld nach Absatz 8 Satz 3, § 27d Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b sowie § 27d Abs. 5 Satz 2 und 3

entsprechend anzuwenden.

(12) Bei der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein 21. Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgesehen werden, Einkommen und Vermögen des Beschädigten einzusetzen."

8.
In § 26d Abs. 3 wird die Angabe „§ 26c Abs. 4" durch die Angabe „§ 26c Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2" ersetzt.

9.
In § 27d Abs. 7 wird die Angabe „§ 26c Abs. 9" durch die Angabe „§ 26c Abs. 12" ersetzt.

10.
In § 27h Abs. 2 wird die Angabe „§ 26c Abs. 8" durch die Angabe „§ 26c Abs. 11" ersetzt.

11.
Nach § 27i wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 27j

Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten das Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeldanspruch nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und die geltenden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ungeachtet des § 26c den Leistungsbezug nicht ausschließen; dabei bleibt eine Anrechnung der Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung außer Betracht. Gleiches gilt, soweit Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und daneben Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung nach diesem Gesetz bezogen, deshalb geringere Leistungen für hauswirtschaftliche Versorgung nach diesem Gesetz erhalten, weil hierauf der auf die hauswirtschaftliche Versorgung entfallende Teil des Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch angerechnet wird."

12.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

„Solange der Beschädigte infolge der Schädigung hilflos ist, wird eine Pflegezulage von 454 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.

d)
Im neuen Absatz 4 wird die Bezeichnung „Absatz 4" durch die Bezeichnung „Absatz 3" ersetzt.

13.
§ 40b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „20" durch die Zahl „10" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „20" durch die Zahl „10" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Elternteil im Sinne des § 35 Abs. 2 entsprechend."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

14.
Nach § 53 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 53a Beiträge zur Pflegeversicherung

(1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben und die bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder bei einer Pflegekasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung erstattet.

(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrundelegung des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Beschädigten aus der Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus allen Rentenleistungen nach diesem Gesetz ergibt.

(3) § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

15.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Pflegegeld (§ 26c Abs. 6)," gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26c Abs. 6," gestrichen.

16.
Dem § 64a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Zuwendung kann auch bei Pflegebedürftigkeit gegeben werden."


Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten



Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262) wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

 
„Vor der Veränderung nach § 20 Abs. 1 ist ferner die Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung abzuziehen."


Artikel 11 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes



Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 87 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 werden die Wörter „Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.

2.
Nach § 23 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 23a Pflegeversicherung

§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstherr oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der nach § 16 Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder Arbeitsentgelt weiter zu zahlen hat, und der neue Arbeitgeber den Beitragszuschuß anteilig nach der Höhe der jeweils zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte zu zahlen haben."


Artikel 12 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „Angestellten" das Wort „und" gestrichen und ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und in der sozialen Pflegeversicherung" eingefügt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder

2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden

ist."

3.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter „Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Wer bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist und nach diesem Gesetz pflegeversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

5.
Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 10a

(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben; dabei wird ein Mindestarbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der sozialen Pflegeversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch gleichwertig sind. § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen hätte; dabei wird ein Mindestarbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Kranken- oder Rentenversicherung" durch die Wörter „Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kranken- oder Rentenversicherung" durch die Wörter „Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung" und die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10 und 10a" ersetzt.

7.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10 und 10a" ersetzt.

8.
In § 16 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Beitragsanteile" die Wörter „nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1" eingefügt.

9.
Nach § 16 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 16a

(1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 55 und 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Ersten des folgenden Monats fällig.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend."

10.
In § 17 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und in der sozialen Pflegeversicherung" und nach dem Wort „Krankenkasse" die Wörter „und der Pflegekasse" eingefügt.

11.
In § 26 Abs. 2 Nr, 1 werden die Wörter „den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter „den Kranken- und Pflegekassen" ersetzt.

12.
§ 55 wird wie folgt gefaßt:

„§ 55

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei selbständigen Künstlern und Publizisten, die am 31. Dezember 1994 nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, beginnt ohne Feststellung der Künstlersozialkasse am 1. Januar 1995."


Artikel 13 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 14 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird gestrichen.


Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation



Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1225), wird wie folgt geändert:

In § 12 Nr. 2 wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-, " der Wortbestandteil „Pflege-, " eingefügt.


Artikel 15 (aufgehoben)


Artikel 15 hat 1 frühere Fassung



Artikel 16 (aufgehoben)


Artikel 16 hat 1 frühere Fassung



Artikel 17 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes



Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 9 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen. Die Zahl der in die Krankenhauspläne aufgenommenen Krankenhausbetten ist ab dem 1. Juli 1996 unverzüglich um die Zahl der fehlbelegten Betten zu verringern, die insbesondere durch die in § 17a vorgesehenen Maßnahmen entbehrlich werden. Dabei soll die diesem Ziel dienende Förderung nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 vorrangig solchen Krankenhausträgem gewährt werden, die von sich aus eine Umwidmung in Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 vornehmen."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt

„(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt."

3.
Nach § 17 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 17a Abbau von Fehlbelegungen

(1) Der Krankenhausträger stellt sicher, daß keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden oder dort verbleiben, die nicht oder nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen.

(2) Die Krankenkassen wirken insbesondere durch gezielte Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung darauf hin, daß Fehlbelegungen vermieden und bestehende Fehlbelegungen zügig abgebaut werden. Zu diesem Zweck darf der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen. Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen.

(3) Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 18 Abs. 2) sind verpflichtet, durch entsprechende Bemessung des Krankenhausbudgets sicherzustellen, daß Fehlbelegungen abgebaut werden. Soweit Teile des Krankenhauses in Pflegeeinrichtungen umgewidmet worden sind, sollen in der Pflegesatzvereinbarung Regelungen getroffen werden, die einer möglichst nahtlosen Übernahme von Krankenhauspersonal durch die neuen Pflegeeinrichtungen förderlich sind."


Artikel 18 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden."

2.
In § 38 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Wartung und" gestrichen und die Angabe „§ 69 Abs. 2" durch die Angabe „§ 69b Abs. 1" ersetzt.

3.
§ 68 wird wie folgt gefaßt:

„§ 68 Inhalt

(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Absatz 5 und § 69 sind auch auf Kranke und Behinderte anzuwenden, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Hilfe bedürfen, einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 4 bedürfen.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,

2.
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,

3.
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,

4.
andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind.

(3) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

2.
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3.
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

4.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

(5) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel zur Verfügung gesteilt werden, die zur Erleichterung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.

(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch finden zur Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach § 69a entsprechende Anwendung."

4.
Nach § 68 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 68a Bindungswirkung

Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind."

5.
§ 69 wird wie folgt gefaßt:

„§ 69 Häusliche Pflege

Reicht im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 69a bis 69c."

6.
Nach § 69 werden folgende Paragraphen eingefügt:

„§ 69a Pflegegeld

(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 400 Deutsche Mark monatlich.

(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich.

(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 1 300 Deutsche Mark monatlich.

(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.

§ 69b Andere Leistungen

(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 69a erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht als ein Pauschalbetrag gewährt werden.

§ 69c Leistungskonkurrenz

(1) Leistungen nach § 69a und § 69b Abs. 2 werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie gewährt werden, anzurechnen.

(2) Die Leistungen nach § 69b werden neben den Leistungen nach § 69a gewährt. Werden Leistungen nach § 69b Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.

(3) Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld nach § 69a angemessen gekürzt werden.

(4) Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen."

7.
In § 70 Abs. 3 wird die Angabe „§ 69 Abs. 2" durch die Angabe „§ 69b Abs. 1" ersetzt.

8.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 69 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 69a Abs. 1 oder 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 69 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 69a Abs. 3" ersetzt.

9.
Dem § 93 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege ab 1. April 1995 und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen ab Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach § 68 weitergehende Leistungen zu gewähren sind."


Artikel 19 Änderung des Heimgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefaßt:

„§ 3 Mindestanforderungen

Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:

1.
für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,

2.
für die Eignung des Leiters des Heimes und der Beschäftigten."

2.
Nach § 4d wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 4e Heimverträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung

(1) In Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, sind die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzugeben. Art, Inhalt und Umfang der in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) § 4a Satz 2 und § 4c gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Verträge.

(3) Der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Entgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit sie von der Pflegekasse zu tragen sind, ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten, soweit in § 91 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt ist."

3.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

„(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung fest."

4.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

„(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher fest."

5.
Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Familie und Senioren auf Verlangen Auskunft über die Umstände zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch benötigen. Daten der Pflegebedürftigen dürfen den Beteiligten nach Satz 1 nur in anonymisierter Form übermittelt werden."

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Satz 1 werden hinter den Wörtern „Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft" die Wörter „und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung."


Artikel 20 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:

1.
§ 267 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 254 Deutsche Mark monatlich. Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark, bei Heimunterbringung von 20 Deutsche Mark monatlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Pflegegelder," das Wort „Pflegesachleistungen," eingefügt und der Buchstabe c wie folgt gefaßt:

„c)
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, ein Freibetrag von 75 Deutsche Mark monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen;".

2.
§ 276 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Krankenversorgung" ein Komma und das Wort „Pflegeversicherung" angefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a) Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Leistungsträger als Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind."

3.
Nach § 285 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 285a

Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a entsprechend."


Artikel 21 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:

Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:

 
„§ 3a Besoldungskürzung

(1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt_ Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

(2) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird nach dem Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch um weitere 0,33 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Dies gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen weiteren Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist.

(3) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr."


Artikel 22 Regelung für Amtsverhältnisse



Für die Empfänger von Amtsbezügen des Bundes gilt § 3a des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß.


Artikel 23 Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes



Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I 5. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 526), und das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), werden wie folgt geändert:

1.
Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der Amtszulage nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt dann 10 337,60 Deutsche Mark, im Falle der Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten 10 337,60 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter 5 168,80 Deutsche Mark. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an beträgt der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 10 309,20 Deutsche Mark, der der Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten 10 309,20 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter 5 154,60 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."

2.
§ 27 des Abgeordnetengesetzes wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Mitglieder des Bundestages und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
In § 9 des Europaabgeordnetengesetzes werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:

„Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Satz 1 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 11 in Verbindung mit § 27 des Abgeordnetengesetzes gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt dann 10 337,60 Deutsche Mark. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an beträgt der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 10 309,20 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."


Artikel 24 Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes



Dem § 15 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."


Artikel 25 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes


Artikel 25 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.


Artikel 26 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 26 hat 1 frühere Fassung

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

„a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,".

b)
In Nummer 14 wird das Wort „Krankenversicherung" durch die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen" durch die Wörter „Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen" ersetzt.

bb)
Am Ende von Nummer 2 Doppelbuchstabe dd werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:

„c)
Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung".

b)
Am Ende des Absatzes 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

„4.
für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag von 360 Deutsche Mark für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind."

3.
§ 33b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „äußerlich erkennbaren" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:

„Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

„Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 1800 Deutsche Mark Im Kalenderjahr geltend machen (Pflegepauschbetrag). Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt."


Artikel 27 Änderung des Umsatzsteuergesetzes



In § 4 Nr. 16 Buchstabe d und e des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „zwei Drittel" durch die Angabe „40 vom Hundert" ersetzt.


Artikel 28 Änderung des Bewertungsgesetzes



In § 111 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma und der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.


Artikel 29 Änderung des Versicherungssteuergesetzes



In § 4 Nr. 5 des Versicherungssteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

 
„Dies gilt auch für Pflegeversicherungen im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie genommen worden sind."


Artikel 30 Änderung der Bundeshaushaltsordnung



In § 112 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Krankenversicherung," die Wörter „der sozialen Pflegeversicherung" eingefügt.


Artikel 31 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 13 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§13a Pflegeversicherungszuschlag

Für Auszubildende, die beitragspflichtig

1.
in der sozialen Pflegeversicherung oder

2.
bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

versichert sind, erhöhen sich die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um monatlich 10 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1996 um monatlich 15 Deutsche Mark. Satz 1 ist bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen, oder auf Antrag von Beginn des Antragsmonats an zu berücksichtigen."

2.
In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-," der Wortbestandteil „Pflege-," eingefügt.


Artikel 32 Änderung des Wohngeldgesetzes



In § 14 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und die Pflegeversicherung" eingefügt.


Artikel 33 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes



Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert:

In § 51 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

 
„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen."


Artikel 34 Änderung des Eignungsübungsgesetzes



Nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird folgender Paragraph eingefügt:

 
„§ 8a Pflegeversicherung

(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflegeversicherung nicht.

(2) Für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuß für Privatversicherte entsprechend § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch."


Artikel 35 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes



§ 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „3" ein Komma und die Angabe „3a" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 2" ein Komma und die Angabe „2a" eingefügt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„2a.
Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zugunsten Wehrpflichtiger, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden;".

b)
Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:

„3a.
Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zugunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen;".