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Vierter Teil - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Vierter Teil Überleitungsvorschriften zu den Artikeln 1 bis 35

Artikel 36 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung


Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Anlagen 1 und 2 zu § 4 der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992) werden durch die neuen Anlagen 1 und 2 ersetzt.


Artikel 37 Änderung der Beitragszahlungsverordnung


Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 3 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990) wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

 
„(1a) Für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung hat die Krankenkasse ein von Absatz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Überweisungsverfahren ist."


Artikel 38 Änderung der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 
a)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „106" ein Komma und die Angabe „106a" eingefügt.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:

„4a.
der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung, den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragen hat,".


Artikel 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf den Artikeln 36 bis 38 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 40 Familienversicherung der Behinderten



Familienversicherung besteht auch für Behinderte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte.


Artikel 41 Übergangsregelungen für Fristen bei Wahlrechten der Versicherten


Artikel 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können sich bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Befreiungsanträge können bereits vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 gestellt werden. § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eintritt, können ihr Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch schon vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ausüben.


Artikel 42 Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversicherungsverträge



(1) 1Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert ist, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit, wenn der Vertrag mit dem privaten Versicherungsunternehmen vor dem 23. Juni 1993 abgeschlossen wurde. 2Dies gilt auch, wenn der Versicherte für sich und seine Angehörigen, für die nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen erhält, die den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch noch nicht gleichwertig sind. 3Verträge, die unzureichende Vertragsleistungen vorsehen, sind bis zum 31. Dezember 1995 an den Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung anzupassen. 4§ 23 Abs. 3, 5 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(2) 1Der Antrag ist bis zum 31. März 1995 bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, sie kann nicht widerrufen werden.

(3) 1Personen, die nach § 20 oder § 21 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig werden, können den Pflegeversicherungsvertrag nach Absatz 1 mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. 2Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eintritt.

(4) 1Die privaten Versicherungsunternehmen haben alle Versicherungsnehmer, die trotz Aufforderung ihren Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1995 nicht entsprechend Absatz 1 Satz 3 angepaßt haben, zu ermitteln und dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 31. März 1996 zu melden. 2Die Meldepflichten nach Satz 1 bestehen auch, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag, der nach Absatz 1 zur Versicherungsfreiheit geführt hat, nicht fortsetzt.

(5) 1Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Beitragszuschuß richtet sich nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, § 53a des Bundesversorgungsgesetzes, § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 23a des Arbeitssicherstellungsgesetzes, § 8a des Eignungsübungsgesetzes, den §§ 15 und 20 des Unterhaltssicherungsgesetzes, § 10a des Künstlersozialversicherungsgesetzes, § 276 des Lastenausgleichsgesetzes und § 15 des Flüchtlingshilfegesetzes. 2In der Zeit vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 1995 besteht der Anspruch auf den Zuschuß zu den Beiträgen für Verträge nach Absatz 1 auch in den Fällen, in denen die Vertragsleistungen noch nicht den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.

(6) Wird der Vertrag entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht angepaßt oder der Vertrag nach Absatz 1 vom Versicherungsnehmer nicht erfüllt, tritt ab 1. Januar 1996 für Versicherungspflichtige nach § 20 oder § 21 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.




Artikel 43 (aufgehoben)







Artikel 44 (aufgehoben)


Artikel 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 45 Bezieher von Pflegeleistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch



(1) Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch in dem Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

(2) (aufgehoben)




Artikel 46 (aufgehoben)







Artikel 47 (aufgehoben)


Artikel 47 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 48 (aufgehoben)


Artikel 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 49 (aufgehoben)


Artikel 49 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 49a (aufgehoben)


Artikel 49a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert





Artikel 49b (aufgehoben)


Artikel 49b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert





Artikel 50 Übergangsregelung zum Bundessozialhilfegesetz, Bundesversorgungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz



(1) Die Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes, wonach die Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 1994 mit 200 Deutsche Mark anzurechnen ist, gilt bis zum 31. März 1995. Satz 1 gilt entsprechend für die Anrechnungsbestimmungen in § 26c Abs. 5 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes und § 267 Abs. 1 Satz 6 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Pflegebedürftige, die für den Monat März 1995 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 269 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes bezogen haben, erhalten diese Leistungen abweichend von der Regelung in Artikel 20 Nr. 1 Buchstabe a und b in der am 1. März 1995 zustehenden Höhe weiter, wenn ein nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch gewährtes Pflegegeld oder eine entsprechende Leistung einer privaten Pflegeversicherung auf die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fürsorgeleistungen zur Pflege anzurechnen ist. Der Anspruch nach Satz 1 besteht jedoch nur, soweit der Gesamtbetrag der wegen Pflegebedürftigkeit gewährten Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger sowie einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch den Gesamtbetrag der für den Monat März 1995 gewährten entsprechenden Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit und bei in § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fürsorgeleistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung nicht übersteigt. Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Änderungen der persönlichen und sachlichen Verhältnisse bleiben unberührt. Die Leistung gemäß den Sätzen 1 und 2 bleibt bei sonstigen Fürsorgeleistungen unberücksichtigt.

(3) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des § 267 Abs. 1 Satz 7 des Lastenausgleichsgesetzes in der am 1. April 1995 geltenden Fassung ergangen sind und nicht den Regelungen in Absatz 2 entsprechen, sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu ersetzen.

(4) Der Anspruch nach Absatz 2 steht, soweit die Leistung dem Empfänger von Unterhaltshilfe gewährt worden wäre, nach seinem Tode auf Antrag demjenigen zu, der die Pflege geleistet oder Kosten hierfür getragen hat.


Artikel 51 Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz


Artikel 51 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, erhalten dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(2) Voraussetzung für die Leistung nach Absatz 1 ist nicht, daß

1.
Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfegesetzes vorliegt oder

2.
bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde.

(3) Bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 sind die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zugrunde zu legen; im übrigen sind die geltenden Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(4) Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich um

1.
den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

4.
den Betrag des Pflegegeldes nach § 69a des Bundessozialhilfegesetzes und

5.
die Kostenübernahme nach § 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung. Er entfällt, wenn

1.
die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung nicht mehr vorliegen oder

2.
die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung zwölf Monate übersteigt.

(6) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Artikels 51 in der Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797) ergangen sind und nicht den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 entsprechen, sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu ersetzen.


Artikel 52 Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet



(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflegeeinrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden. Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).

(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundesministerium für Gesundheit den in Absatz 1 genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewiesen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl im östlichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden. Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt.

(3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege wie folgt aufgebracht:

1.
vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr 2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,

2.
von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark; die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kürzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu regeln.

(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 1,1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deutsche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Überschüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen (Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der Vorhaben, die für die Durchführung der Investitionsprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und Fremdmitteln aufzuführen. Die erstmals aufgestellten Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.




Artikel 52a (aufgehoben)


Artikel 52a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert