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§ 15 - Nachweisverordnung (NachwV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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§ 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage



Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses Abschnitts

1.
die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,

2.
die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.



 

Zitierungen von § 15 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 NachwV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2014)
... Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit ...