§ 17 Grundsatz
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimmten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen entsprechend nach Maßgabe dieses Abschnittes elektronisch zu übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge zu eröffnen und zu unterhalten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnitts oder einer auf Grund des
§ 26 ergangenen Entscheidung der zuständigen Behörde eine andere Form der Übermittlung unter Verwendung von Formblättern ausdrücklich zugelassen wird.
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interne Verweise§ 20 NachwV Koordinierung (vom 01.06.2014) ... die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend ...
§ 21 NachwV Ausnahmen (vom 01.06.2014) ... von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter ...
§ 24 NachwV Führung der Register (vom 06.05.2022) ... sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können zur ... sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen, wobei im elektronischen Begleitschein die die Abfallcharge übernehmende ... sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen. (8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln, ...
§ 29 NachwV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2014) ... § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt, 4. entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält, 5. entgegen § 18 Abs. 1 ...
Zitat in folgenden NormenChemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschrifteneIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen ... Wörter „gemäß § 2 Signaturgesetz" gestrichen. (11) In § 17 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember ...
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung ... vorhanden. § 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden." 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend ... „Formblätter" die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ... „Formblätter" die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: ... „Formblätter" die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) ... b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält,". c) Die Nummern 7 und ...
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