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Änderung § 2 NachwV vom 01.06.2012

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§ 2 NachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 2 NachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 27 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung


(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach

(Text alte Fassung)

1. § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder

2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde

(Text neue Fassung)

1. § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder

2. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde

besteht.

(2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt.

(3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die elektronische Nachweisführung und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist.