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Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (AbfRÜbVefV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Geltung ab 01.02.2007, abweichend siehe Artikel 8
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Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund

-
des § 7 Abs. 1, 3 und 5, des § 12 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 und 5 und des § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) § 7 Abs. 1 geändert und § 7 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 45 neu gefasst worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

-
des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), nach Anhörung der beteiligten Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

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Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 (ABl. EG Nr. L 149 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/ 692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48),

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Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom 12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch die Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168 S. 28),

-
Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 332 S. 91),

-
Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31),

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Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. EG Nr. L 181 S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),

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Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.




Artikel 1 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 NachwV



Artikel 2 Änderung der Altölverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 AltölV § 4, § 6

Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung" durch die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden."

b)
In Absatz 6 werden die Wörter und Angaben „nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung" durch die Wörter und Angaben „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA)" durch die Wörter „im Formblatt Deklarationsanalyse" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 18" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung."


Artikel 2a Änderung der Altholzverordnung


Artikel 2a wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 AltholzV § 11, mWv. 27. Oktober 2006 § 11

Dem § 11 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

 
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.

(5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld „Frei für Vermerke" des Begleit- oder Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung."


Artikel 3 Änderung der PCB/PCT-Abfallverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 PCBAbfallV § 4, § 5

Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 2 oder Teil 3 der Nachweisverordnung Nachweise oder Register über die Beseitigung von PCB zu führen sind, können die nach Absatz 1 zu führenden Register sowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleitscheine, Übernahmescheine und Register nach der Nachweisverordnung ersetzt werden."

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „§ 8" wird durch die Angabe „§ 9" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „oder durch vereinfachten Nachweis nach § 26 der Nachweisverordnung" werden gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Nachweisbuch" durch das Wort „Register" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Nachweisbücher" durch das Wort „Register" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Nachweisbücher" durch das Wort „Register" ersetzt.

dd)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Werden die Begleit- oder Übernahmescheine über die Beseitigung von PCB getrennt gesammelt oder elektronisch gespeichert, so sind Ausfertigungen dieser Scheine entsprechend den §§ 23, 24 und 25 der Nachweisverordnung in die Register einzustellen und den Entsorgungsnachweisen zuzuordnen."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Klärschlammverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 AbfKlärV § 7

§ 7 Abs. 10 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 26" wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Bioabfallverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 BioAbfV § 11

§ 11 Abs. 4 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 26" wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Deponieverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 DepV § 8

§ 8 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen" werden durch die Wörter „gefährlichen Abfällen" ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Deklarationsanalyse" werden die Wörter „nach den Vorschriften der Nachweisverordnung" eingefügt.

c)
Die Wörter „(Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisordnung)" sowie die Wörter „(Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung)" werden gestrichen.

2.
Satz 3 wird aufgehoben.


Artikel 7 Änderung der Gewerbeabfallverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 GewAbfV § 9

§ 9 Abs. 5 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten."


Artikel 7a Änderung der Altfahrzeug-Verordnung


Artikel 7a ändert mWv. 1. Februar 2007 AltfahrzeugV § 4

§ 4 Abs. 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen."


Artikel 7b Änderung der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel


Artikel 7b wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 HKWAbfV § 4

§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) wird aufgehoben.


Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 NachwV mWv. 27. Oktober 2006 NachwV mWv. 1. April 2010

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), außer Kraft.

(2) In Artikel 1 treten Teil 2 Abschnitt 4, mit Ausnahme des § 18 Abs. 1 Satz 2, sowie § 25 Abs. 2 Satz 1 des Artikels 1 der Nachweisverordnung am 1. April 2010 in Kraft. Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 2 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) In Artikel 2a tritt § 11 Abs. 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Oktober 2006.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.