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§ 37 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung



1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. 2Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 37 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 91 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuellvor 05.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 09.08.2019)
... und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung ( § 37 ). (2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt." 25. In § 37 Satz 1 werden die Wörter „der Berufsförderungsdienst" durch die Wörter ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 91 SchriftVG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 2. In § 36 Satz 1 und § 37 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder ...