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§ 2a - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung



(1) 1Hat die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit die Wehrdienstzeit beendet und ist ihr oder ihm gestattet worden, von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort zur Berufsberatung anzureisen, so werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet. 2Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

(2) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Beratungsgespräch gestellt wird. 3Absatz 1 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 2a BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
...  b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung". c) Die Angabe zu § ... und im Übrigen auf Antrag beraten." 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Erstattung von Aufwendungen für die ... 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung (1) Hat die Soldatin auf Zeit ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... „nach § 5 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 5. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch ...