Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 BFöV vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 BFöV, alle Änderungen durch Artikel 91 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der BFöV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 25 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 91 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren


(1) 1 Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. 2 Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.