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Artikel 4 - Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuGEinfG k.a.Abk.)

G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 51 folgende Angabe eingefügt:

„§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

2.
Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe q angefügt:

„q)
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;".

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9019 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

5.
In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt nicht" die Wörter „in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz," eingefügt.

6.
Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beigeladene, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten."

7.
Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

„§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(1) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind.

(2) Der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.

(3) Der Musterbeklagte und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt."

8.
Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht."

9.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.2.1 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.2.1:

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens."

b)
Im Gebührentatbestand der Nummer 1211 werden nach den Wörtern „in Nummer 2 genannten Urteile" die Wörter „oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG" eingefügt.

c)
Nach Nummer 1820 wird folgende Nummer 1821 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GKG
„1821Verfahren über Rechts-
beschwerden nach § 15
KapMuG
5,0".


 
d)
Die bisherigen Nummern 1821 bis 1823 werden die Nummern 1822 bis 1824.

e)
Im Gebührentatbestand der neuen Nummer 1822 werden die Wörter „Die Gebühr 1820 ermäßigt" durch die Wörter „Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen" ersetzt.

f)
Dem Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird folgender Satz angefügt:

„Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen."

g)
Der Anmerkung zu Nummer 9002 wird folgender Satz angefügt:

„Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG werden Auslagen für sämtliche Zustellungen erhoben."

h)
Dem Teil 9 wird folgende Nummer 9019 angefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„9019Im ersten Rechtszug des
Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanz-
lichen Musterverfahrens
nach dem KapMuG zu-
züglich Zinsen
(1) Die im erstinstanzlichen
Musterverfahren entstehen-
den Auslagen nach Nummer
9005 werden vom Tag nach
der Auszahlung bis zum
rechtskräftigen Abschluss
des Musterverfahrens mit
5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB
verzinst.
(2) Auslagen und Zinsen
werden nur erhoben, wenn
der Kläger nicht innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung
des Aussetzungsbeschlusses
nach § 7 KapMuG seine Kla-
ge in der Hauptsache zurück-
nimmt.
(3) Der Anteil bestimmt
sich nach dem Verhältnis der
Höhe des von dem Kläger gel-
tend gemachten Anspruchs,
soweit dieser Gegenstand
des Musterverfahrens ist, zu
der Gesamthöhe der vom
Musterkläger und den Beige-
ladenen des Musterverfah-
rens in den Prozessverfahren
geltend gemachten Ansprüche,
soweit diese Gegenstand des
Musterverfahrens sind. Der
Anspruch des Musterklägers
oder eines Beigeladenen ist
hierbei nicht zu berücksichti-
gen, wenn er innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung
des Aussetzungsbeschlusses
nach § 7 KapMuG seine Kla-
ge in der Hauptsache zurück-
nimmt.
anteilig".




 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KapMuGEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuGEinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), 14. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom ...