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Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuGEinfG k.a.Abk.)

G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005, abweichend siehe Artikel 9
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2005 KapMuG



Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen".

b)
Nach der Angabe zu § 325 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids".

2.
Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:

„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

(1) Für Klagen, mit denen

1.
der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder

2.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich dieser Sitz im Ausland befindet.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

3.
Nach § 325 wird folgender § 325a eingefügt:

„§ 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids

Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes."


Artikel 2a Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15e des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird folgender § 31 angefügt:

 
„§ 31

Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift:

Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren vorliegen. In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden Vorschriften."


Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:

1.
In § 71 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
für Schadensersatzansprüche auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen."

2.
In § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „§§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (RGBl. 1908 S. 215)" durch die Angabe „§§ 44 bis 47 des Börsengesetzes" ersetzt.

3.
Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt:

„§ 118

Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz."

4.
In § 119 Abs. 1 wird nach den Wörtern „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" das Wort „ferner" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 51 folgende Angabe eingefügt:

„§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

2.
Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe q angefügt:

„q)
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;".

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9019 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

5.
In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt nicht" die Wörter „in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz," eingefügt.

6.
Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beigeladene, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten."

7.
Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

„§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(1) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind.

(2) Der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.

(3) Der Musterbeklagte und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt."

8.
Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht."

9.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.2.1 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.2.1:

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens."

b)
Im Gebührentatbestand der Nummer 1211 werden nach den Wörtern „in Nummer 2 genannten Urteile" die Wörter „oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG" eingefügt.

c)
Nach Nummer 1820 wird folgende Nummer 1821 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GKG
„1821Verfahren über Rechts-
beschwerden nach § 15
KapMuG
5,0".


 
d)
Die bisherigen Nummern 1821 bis 1823 werden die Nummern 1822 bis 1824.

e)
Im Gebührentatbestand der neuen Nummer 1822 werden die Wörter „Die Gebühr 1820 ermäßigt" durch die Wörter „Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen" ersetzt.

f)
Dem Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird folgender Satz angefügt:

„Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen."

g)
Der Anmerkung zu Nummer 9002 wird folgender Satz angefügt:

„Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG werden Auslagen für sämtliche Zustellungen erhoben."

h)
Dem Teil 9 wird folgende Nummer 9019 angefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„9019Im ersten Rechtszug des
Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanz-
lichen Musterverfahrens
nach dem KapMuG zu-
züglich Zinsen
(1) Die im erstinstanzlichen
Musterverfahren entstehen-
den Auslagen nach Nummer
9005 werden vom Tag nach
der Auszahlung bis zum
rechtskräftigen Abschluss
des Musterverfahrens mit
5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB
verzinst.
(2) Auslagen und Zinsen
werden nur erhoben, wenn
der Kläger nicht innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung
des Aussetzungsbeschlusses
nach § 7 KapMuG seine Kla-
ge in der Hauptsache zurück-
nimmt.
(3) Der Anteil bestimmt
sich nach dem Verhältnis der
Höhe des von dem Kläger gel-
tend gemachten Anspruchs,
soweit dieser Gegenstand
des Musterverfahrens ist, zu
der Gesamthöhe der vom
Musterkläger und den Beige-
ladenen des Musterverfah-
rens in den Prozessverfahren
geltend gemachten Ansprüche,
soweit diese Gegenstand des
Musterverfahrens sind. Der
Anspruch des Musterklägers
oder eines Beigeladenen ist
hierbei nicht zu berücksichti-
gen, wenn er innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung
des Aussetzungsbeschlusses
nach § 7 KapMuG seine Kla-
ge in der Hauptsache zurück-
nimmt.
anteilig".



Artikel 5 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem § 13 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Beteiligten (§ 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes). Die Anhörung der übrigen Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister nach § 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen."


Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 44 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird das abschließende Wort „und" gestrichen.

b)
Nach Nummer 14 werden der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

„15.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz."

3.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist."

4.
Die Vorbemerkung 3.2.2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

„Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

1.
in den in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten Verfahren, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können,

2.
in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes."


Artikel 7 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Abs. 2 wird aufgehoben.

2.
In § 13a Abs. 7 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2" durch die Angabe „§ 32b der Zivilprozessordnung" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Börsengesetzes



Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:

„§ 48 (weggefallen)".

2.
§ 48 wird aufgehoben.

3.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Haftung für den Unternehmensbericht

Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 entsprechend anzuwenden."


Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 9 hat 3 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2012 KapMuG

(1) Es treten in Artikel 1 § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.

(2) (aufgehoben)