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§ 4 - Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)

V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353 (Nr. 49)
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 931-4-5 Bundeseisenbahnen
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§ 4 Nachtdienst



(1) Nachtdienst ist ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr umfasst.

(2) Im Nachtdienst darf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Sie kann darüber hinaus nur verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

(3) Im Nachtdienst an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben eine Verlängerung auf bis zu zwölf Stunden möglich, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erreicht werden.



 

Zitierungen von § 4 EAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EAZV Geltungsbereich
... Februar 2006 (BGBl. I S. 427) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.  ...