(1)
1Die Zulassung nach
§ 23 oder
§ 24 erlischt,
- 1.
- wenn das Mittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht worden ist oder wenn sich das zugelassene Mittel in drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr im Verkehr befunden hat,
- 2.
- durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Inhabers der Zulassung oder
- 3.
- nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung.
2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für eine Zulassung, die nach
§ 26 Abs. 1 verlängert worden ist.
3Die zuständige Zulassungsstelle kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit dies aus Gründen des Schutzes der Gesundheit erforderlich ist.
(2)
1Erlischt die Zulassung nach
§ 23 oder
§ 24 nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, so darf das Mittel noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 4 folgenden 1. Januar oder 1. Juli abgegeben und angewendet werden.
2Dies gilt nicht, wenn die zuständige Zulassungsstelle feststellt, dass eine der Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung nach
§ 27 vorgelegen hat.
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Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626