Die
Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) vom
11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach §
341e des
Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß §
7 Abs. 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt, die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7:
„(3) Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines Mitglieds werden versicherungstechnische Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt und soweit sie gemäß §
56a Satz 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen."
- b)
- Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 53c Abs. 3d und 3e des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Angabe „§ 53c Abs. 3d Satz 1 und Abs. 3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- c)
- Im neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3 entsprechend."
- 3.
- § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am insgesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung zur Summe der Soll-Beteiligungen der Mitglieder, wobei die Soll-Beteiligung des nach §
125 Abs. 7 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleibt. Maßgebend sind die bei der letzten Erhebung von Jahresbeiträgen festgestellten Werte."
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330