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Änderung § 2 GasGVV vom 30.10.2014

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§ 2 GasGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2014 geltenden Fassung
§ 2 GasGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1631
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Vertragsschluss


(1) 1 Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. 2 Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) 1 Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2 Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) 1 Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),

2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,

3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,

4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,

5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),

6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2 Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. 3 Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf

(Text neue Fassung)

7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:

a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist.

2 Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. 3 Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 4 Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf

1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,

2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und

3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift.

vorherige Änderung

4 Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.



5 Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(4) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.