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Synopse aller Änderungen der GasGVV am 02.09.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. September 2016 durch Artikel 10 des MsbGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasGVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GasGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
GasGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Messeinrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.

(2) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. 2 Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. 3 Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.




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