Artikel 238 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Geltung ab 08.11.2006
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Artikel 238 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 238 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2006 KVLG 1989 § 26, § 35, § 39, § 42, § 53

(8252-3)

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 35 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

2.
In § 39 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 42 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen.

3.
In § 53 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt und die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 238 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 238 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 238 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. ...


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