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Artikel 303 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Geltung ab 08.11.2006
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Artikel 303 Allgemeines Magnetschwebebahngesetz


Artikel 303 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2006 AMbG § 4, § 10, § 11

(930-10)

Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), zuletzt geändert durch Artikel 236 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt.

3.
In § 11 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 303 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 303 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... Magnetschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die ...