Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 NDAV vom 21.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 NDAV, alle Änderungen durch Artikel 7 EEGuaÄndG am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie der NDAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 NDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 25 NDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 2 Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 2 Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(2) 1 Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. 2 Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform.



(heute geltende Fassung)