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Synopse aller Änderungen der NDAV am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 1 der NDAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NDAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
NDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
    § 2 Netzanschlussverhältnis
    § 3 Anschlussnutzungsverhältnis
    § 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers
Teil 2 Netzanschluss
    § 5 Netzanschluss
    § 6 Herstellung des Netzanschlusses
    § 7 Art des Netzanschlusses
    § 8 Betrieb des Netzanschlusses
    § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
    § 10 Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen
    § 11 Baukostenzuschüsse
    § 12 Grundstücksbenutzung
    § 13 Gasanlage
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 13a Installateurverzeichnis
    § 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage
    § 15 Überprüfung der Gasanlage
Teil 3 Anschlussnutzung
    § 16 Nutzung des Anschlusses
    § 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
    § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
Teil 4 Gemeinsame Vorschriften
    Abschnitt 1 Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
       § 19 Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
       § 20 Technische Anschlussbedingungen
       § 21 Zutrittsrecht
       § 22 Messeinrichtungen
    Abschnitt 2 Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse
       § 23 Zahlung, Verzug
       § 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
       § 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
       § 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
       § 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
Teil 5 Schlussbestimmungen
    § 28 Gerichtsstand
    § 29 Übergangsregelung
(heute geltende Fassung) 

§ 13 Gasanlage


(1) 1 Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. 2 Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. 3 Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

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(2) 1 Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. 2 In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. 3 Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. 4 Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. 5 Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. 6 Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasgeräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen. 7 Materialien und Gasgeräte, die



(2) 1 Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. 2 In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. 3 Arbeiten an der Anlage dürfen, außer durch den Netzbetreiber, nur durch Installationsunternehmen durchgeführt werden, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, der im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig ist. 4 § 13a Absatz 8 bleibt unberührt. 5 Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. 6 Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. 7 Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasgeräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen. 8 Materialien und Gasgeräte, die

1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder

2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind

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und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 8 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.



und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 9 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) 1 Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können vom Netzbetreiber plombiert werden. 2 Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.



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§ 13a (neu)




§ 13a Installateurverzeichnis


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(1) 1 Der Netzbetreiber darf eine Eintragung in sein Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation des Installationsunternehmens für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 abhängig machen. 2 Der Netzbetreiber, in dessen Installateurverzeichnis die Eintragung erfolgen soll, ist berechtigt, vor der Eintragung das Vorliegen der ausreichenden fachlichen Qualifikation zu prüfen. 3 Begründen besondere Umstände Zweifel am Bestehen einer ausreichenden fachlichen Qualifikation ist der Netzbetreiber jederzeit berechtigt, das Vorliegen einer ausreichenden fachlichen Qualifikation erneut zu prüfen.

(2) 1 Nachdem der Netzbetreiber ein Installationsunternehmen in sein Installateurverzeichnis eingetragen hat, hat der Netzbetreiber dem betreffenden Installationsunternehmen zur Dokumentation der Eintragung einen Installateurausweis auszustellen. 2 Führt ein Installationsunternehmen Arbeiten in einem Netzgebiet durch, bei dessen Netzbetreiber es nicht in das Installationsverzeichnis eingetragen ist, so genügt es, dass das Installationsunternehmens dem betroffenen Netzbetreiber einen durch einen anderen Netzbetreiber ausgestellten Installateurausweis als Nachweis der ausreichenden fachlichen Qualifikation rechtzeitig vorlegt. 3 Eine weitere Überprüfung des Vorliegens der ausreichenden fachlichen Qualifikation darf der betroffene Netzbetreiber nur vornehmen, falls aufgrund besonderer Umstände begründete Zweifel am Bestehen der ausreichenden fachlichen Qualifikation vorliegen.

(3) 1 Der Netzbetreiber kann im Rahmen der Eintragung in das Installateurverzeichnis einen Nachweis darüber verlangen, dass die ausreichende fachliche Qualifikation bei dem Inhaber des Installationsunternehmens oder einer fest angestellten, verantwortlichen und weisungsberechtigten Fachkraft vorliegt. 2 Im Rahmen der Prüfung der fachlichen Qualifikation kann der Netzbetreiber nur die Glaubhaftmachung der Fertigkeiten, praktischen und theoretischen Fachkenntnisse sowie Erfahrungen verlangen, die für eine fachgerechte, den anerkannten Regeln der Technik und den Sicherheitserfordernissen entsprechende Ausführung der jeweiligen Arbeiten notwendig sind.

(4) 1 Darüber hinaus kann der Netzbetreiber jederzeit von dem Installationsunternehmen verlangen, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. 2 Der Netzbetreiber kann im Einzelfall bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein der technischen Ausstattung zur einwandfreien Ausführung oder Prüfung aller Installationsarbeiten nach den Regeln fachhandwerklichen Könnens jederzeit von Installationsunternehmen verlangen, glaubhaft zu machen, über eine ordnungsgemäß eingerichtete Werkstatt oder einen Werkstattwagen, ausreichende Werk- und Hilfswerkzeuge sowie Mess- und Prüfgeräte zu verfügen, mit denen alle Installationsarbeiten einwandfrei und nach den Regeln fachhandwerklichen Könnens ausgeführt und geprüft werden können. 3 Der Netzbetreiber kann im Einzelfall jederzeit von Installationsunternehmen verlangen eine gültige Bescheinigung über die Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung vorzulegen, soweit die Gewerbeanzeige gewerberechtlich erforderlich ist.

(5) 1 Ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen ist von dem Netzbetreiber, der dieses Installateurverzeichnis führt, zu verpflichten, sich insbesondere über alle Fragen der Ausführung von Installationsarbeiten über Neuerungen auf dem Gebiet der Installationstechnik sowie über weitere Neuerungen, die für eine fachgerechte Ausführung der jeweiligen Arbeiten erforderlich sind laufend zu informieren, zum Beispiel durch eine Teilnahme an Fortbildungskursen des Gasfaches zur Einführung neuer Bestimmungen oder zur Unterrichtung über geltende Bestimmungen. 2 Erhält der Netzbetreiber Kenntnis von erheblichen oder anhaltenden Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Satz 1 ist der Netzbetreiber berechtigt, die Eintragung des betreffenden Installationsunternehmens in seinem Installateurverzeichnis zu löschen.

(6) 1 Bei einem Installationsunternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz wird im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Installateurverzeichnis widerleglich vermutet, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen, wenn der Inhaber des Installationsunternehmens oder eine fest angestellte, verantwortliche und weisungsberechtigte Fachkraft in ihrem Herkunftsstaat eine berufliche Qualifikation erworben hat, die sich nicht wesentlich von den als ausreichend angesehenen fachlichen Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 unterscheidet. 2 § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Betriebshaftpflichtversicherung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abgeschlossen wurde, ist als ausreichend im Sinne von Absatz 4 Satz 1 anzuerkennen, wenn sie Versicherungsschutz für den Fall eines schädigenden Ereignisses bei Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland bietet.

(8) 1 Einem Installationsunternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz, das in der Bundesrepublik Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Installationsarbeiten nach § 13 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland ohne Eintragung in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers gestattet, wenn es in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen ist. 2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, von einem solchen Installationsunternehmen, das erstmals Installationsarbeiten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in der Bundesrepublik Deutschland erbringt und nicht in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist, vor der Leistungserbringung einen Nachweis darüber zu verlangen, dass die ausreichende fachliche Qualifikation nach den Absätzen 1 und 3 sowie eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 vorliegen. 3 Die §§ 5, 9 und 10 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung sind entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Nutzung des Anschlusses


(1) 1 Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. 2 Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) 1 Der Netzbetreiber hat Brennwert und Druck möglichst gleichbleibend zu halten. 2 Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. 3 Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Gasqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

vorherige Änderung

(3) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.



(3) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 13a, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.