Artikel 5 - Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Artikel 5 Änderung von Registerverordnungen


Artikel 5 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 PRV § 2, § 5, § 7, § 9, Anlage 1, Anlage 4, GenRegV § 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 12, § 13, § 15, § 16, § 18, § 20, § 24, § 25, § 26, § 27, VRV § 2, § 7, § 10, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 32, Anlage 2, mWv. 16. November 2006 HRV § 1, § 20, § 34a (neu), § 40, § 43, § 51, § 52, § 53, § 54, § 61, § 62, § 71, mWv. 1. Januar 2007 § 2, § 4, § 7, § 8, § 8a, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 16a (neu), § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 30a (neu), § 31, § 33, § 35, § 36, § 37, § 39, § 40, § 43, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 58a, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, Schlußformel, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 8, mWv. 16. November 2006 LuftRegV § 15

(1) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts

Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister."

2.
In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsgesellschaft" die Wörter „oder die Zweigniederlassung eines Unternehmens" eingefügt.

3.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union

Die Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Mitteilungspflichten gegenüber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. EG Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) bleiben unberührt."

4.
§ 40 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird der Buchstabe b gestrichen.

b)
Die Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b bis f.

5.
In § 43 Nr. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Grundkapitals" ein Komma und die Wörter „bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals" eingefügt.

6.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Festlegung der Anlegungsverfahren," gestrichen.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" gestrichen.

7.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden. Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu erleichtern."

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „umgeschriebenen" die Wörter „und die bereits vor Einführung des maschinell geführten Registers gelöschten oder geschlossenen" eingefügt.

8.
§ 53 wird aufgehoben.

9.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 53" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „/umgestellt" gestrichen.

10.
In § 61 Nr. 5 Buchstabe a werden die Wörter „sowie bei Personengesellschaften der Beginn der Gesellschaft" gestrichen.

11.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Grundkapitals" ein Komma und die Wörter „bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals" eingefügt.

b)
Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Doppelbuchstabe hh werden folgende Doppelbuchstaben ii und jj eingefügt:

„ii)
bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Bandbreite des statutarisch genehmigten Kapitals (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);

jj)
der Beschluss einer Übertragung von Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages des Beschlusses;".

bb)
Der bisherige Doppelbuchstabe ii wird Doppelbuchstabe kk.

12.
In § 71 Abs. 1 werden die Wörter „durch Umstellung (§ 53)" gestrichen.

(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird aufgehoben.

2.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig. Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechtspflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend."

3.
Die §§ 7 bis 10 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 Elektronische Führung des Handelsregisters

Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 8 Registerakten

(1) Für jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten gebildet. Zu den Registerakten gehören auch die Schriften oder Dokumente über solche gerichtlichen Handlungen, die, ohne auf eine Registereintragung abzuzielen, mit den in dem Register vermerkten rechtlichen Verhältnissen in Zusammenhang stehen.

(2) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zur Registerakte einzureichen war, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Ist das Schriftstück in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften und Übertragungen können die Teile des Schriftstückes, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In Zweifelsfällen bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass die Registerakten ab einem bestimmten Zeitpunkt elektronisch geführt werden. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Schriftstücke sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen und in dieser Form zur elektronisch geführten Registerakte zu nehmen, soweit die Anordnung der Landesjustizverwaltung nichts anderes bestimmt; § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Im Fall einer Beschwerde sind in Papierform eingereichte Schriftstücke mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren, wenn sie für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig sind und das Beschwerdegericht keinen Zugriff auf die elektronisch geführte Registerakte hat. Das Registergericht hat in diesem Fall von ausschließlich elektronisch vorliegenden Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

§ 9 Registerordner

(1) Die zum Handelsregister eingereichten und nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der unbeschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente werden für jedes Registerblatt (§ 13) in einen dafür bestimmten Registerordner aufgenommen. Sie sind in der zeitlichen Folge ihres Eingangs und nach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar zu halten. Die in einer Amtssprache der Europäischen Union übermittelten Übersetzungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ursprungsdokumenten zuzuordnen. Wird ein aktualisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu machen, dass die für eine frühere Fassung eingereichte Übersetzung nicht dem aktualisierten Stand des Dokuments entspricht.

(2) Schriftstücke, die vor dem 1. Januar 2007 eingereicht worden sind, können zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen werden. Sie sind in den Registerordner zu übernehmen, sobald ein Antrag auf Übertragung in ein elektronisches Dokument (Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) oder auf elektronische Übermittlung (§ 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) vorliegt.

(3) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zum Registerordner einzureichen war, zurückgegeben, so wird es zuvor in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen. Die Rückgabe wird im Registerordner vermerkt. Ist das Schriftstück in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so wird eine elektronische Aufzeichnung hiervon in dem Registerordner gespeichert. Bei der Speicherung können die Teile des Schriftstückes, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Den Umfang der Speicherung bestimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, in Zweifelsfällen der Richter.

(4) Wird ein Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen, ist zu vermerken, ob das Schriftstück eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder eine Ausfertigung ist; Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstückes sollen in dem Vermerk angegeben werden. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 1 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

(5) Wiedergaben von Schriftstücken, die nach § 8a Abs. 3 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger gespeichert wurden, können in den Registerordner übernommen werden. Dabei sind im Fall der Speicherung nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch die Angaben aus dem nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung gefertigten Nachweis in den Registerordner zu übernehmen. Im Fall der Einreichung nach § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermerken, dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung als einfache Wiedergabe auf einem Datenträger eingereicht wurde.

(6) Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht von den im Registerordner gespeicherten Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

§ 10 Einsichtnahme

(1) Die Einsicht in das Register und in die zum Register eingereichten Dokumente ist auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zu ermöglichen.

(2) Die Einsicht in das elektronische Registerblatt erfolgt über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorgenommen werden können.

(3) Über das Datensichtgerät ist auch der Inhalt des Registerordners einschließlich der nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Angaben und der eingereichten Übersetzungen zugänglich zu machen."

4.
§ 11 wird aufgehoben.

5.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Form der Eintragungen

Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden."

6.
§ 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zur Offenlegung in einer Amtssprache der Europäischen Union übermittelten Übersetzungen von Eintragungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind dem Registerblatt und der jeweiligen Eintragung zuzuordnen."

7.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Übersetzungen

War eine frühere Eintragung in einer Amtssprache der Europäischen Union zugänglich gemacht worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit der Eintragung kenntlich zu machen, dass die Übersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der Registereintragung entspricht. Die Kenntlichmachung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte Übersetzung eingereicht wird."

8.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, können anstelle durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlichkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betroffene Eintragung insgesamt zu röten und ihr noch gültiger Teil in verständlicher Form zu wiederholen."

9.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen

Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 4 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden."

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen."

b)
Der Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

c)
Der Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken."

11.
In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Register" die Wörter „unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung" eingefügt.

11a.
In § 20 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zweigniederlassung eines Unternehmens" die Wörter „mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland" eingefügt.

12.
Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:

„§ 21 Umschreibung eines Registerblatts

(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein neues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Registerblatt ist auf das andere zu verweisen, auch wenn es bei derselben Nummer verbleibt.

(2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt der neuen Eintragung und gegebenenfalls der neuen Nummer bekannt zu machen.

(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Übertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hören.

§ 22 Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen

(1) Sämtliche Seiten des Registerblatts sind zu röten oder rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. Das Registerblatt erhält einen Vermerk, der es als „geschlossen" kennzeichnet.

(2) Geschlossene Registerblätter sollen weiterhin, auch in der Form von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben. Die Datenträger für geschlossene Registerblätter können auch bei der für die Archivierung von Handelsregisterblättern zuständigen Stelle verfügbar gehalten werden, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen."

13.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „hat" durch das Wort „kann" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gutachten soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden."

14.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „verfügt" durch das Wort „entscheidet" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „spätestens einen Monat" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „innerhalb derselben Frist" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „ordnet die Eintragung auch dann an" durch die Wörter „ist für die Eintragung auch dann zuständig" ersetzt.

15.
In § 26 Satz 2 werden nach dem Wort „ein" das Wort „anderes" eingefügt und die Wörter „der Anstände" durch die Wörter „des Hindernisses" ersetzt.

16.
Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

„§ 27 Vornahme der Eintragung, Wortlaut der Bekanntmachung

(1) Der Richter nimmt die Eintragung und Bekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Eintragung und die Bekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Nimmt der Richter die Eintragung nicht selbst vor, so hat er in der Eintragungsverfügung den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die Eintragungsstelle im Register samt aller zur Eintragung erforderlichen Merkmale festzustellen. Der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung ist besonders zu verfügen, wenn er von dem der Eintragung abweicht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung zu signieren und die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.

(3) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise zu überprüfen. Die eintragende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 48) prüfen.

(4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben.

§ 28 Elektronische Signatur

Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend."

17.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische Übermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke und Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine auszugsweise elektronische Übermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter;".

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erteilung" die Wörter „oder elektronische Übermittlung" eingefügt und die Angabe „§ 9 Abs. 3, 4" durch die Angabe „§ 9 Abs. 5" ersetzt.

18.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Abschriften" die Wörter „der in Papierform vorhandenen Registerblätter und Schriftstücke" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Handelsgesetzbuchs" die Wörter „in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung" und nach den Wörtern „oder beglaubigte Abschrift" die Wörter „, eine Ablichtung" sowie nach den Wörtern „eine beglaubigte Abschrift" ein Komma und die Wörter „eine beglaubigte Ablichtung" eingefügt.

19.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a Ausdrucke

(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift „Ausdruck" oder „Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit der Aufschrift „Ausdruck" oder „Amtlicher Ausdruck", dem Datum der Einstellung des Dokuments in den Registerordner, dem Datum des Abrufs aus dem Registerordner und den nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Angaben zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(3) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, dass der Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters oder einen Inhalt des Registerordners bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muss unter der Aufschrift „Amtlicher Ausdruck" der Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden.

(4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden als chronologischer oder aktueller Ausdruck erteilt. Der chronologische Ausdruck gibt alle Eintragungen des Registerblatts wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 16 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach § 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 40 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und § 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des Ausdrucks bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.

(5) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz.

(6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend."

20.
Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:

„Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt werden."

21.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Der Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz angefügt:

„Der Tag der Bekanntmachung ist durch die bekannt machende Stelle beizufügen."

22.
In § 35 Satz 1 werden die Wörter „der Inhaber des Gewerbebetriebs nicht als Vollkaufmann anzusehen ist" durch die Wörter „das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert" ersetzt.

23.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „FGG" durch die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

24.
§ 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Mitteilungen an andere Stellen

(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Änderung eines Registerblatts

1.
der Industrie- und Handelskammer,

2.
der Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, und

3.
der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht zuständigen Stelle

mitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unternehmensgegenstand gemachten Angaben sind ebenfalls mitzuteilen.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung der Landesjustizverwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt."

25.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

26.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Inhalt der Eintragungen in Abteilung A

In Abteilung A des Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:

1.
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungen einzutragen.

2.
In Spalte 2 sind

a)
unter Buchstabe a die Firma;

b)
unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes;

c)
unter Buchstabe c bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und bei juristischen Personen der Gegenstand des Unternehmens

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.

3.
In Spalte 3 sind

a)
unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen sowie die Abwickler oder Liquidatoren, und

b)
unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Geschäftsführer, bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen, die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche, bei ausländischen Versicherungsunternehmen die nach § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten sowie bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestellten Geschäftsleiter jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung

und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.

4.
In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden Angaben einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzutragen.

5.
In Spalte 5 sind anzugeben

a)
unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei juristischen Personen das Datum der Erstellung und jede Änderung der Satzung; bei der Eintragung genügt, soweit sie nicht die Änderung der einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;

b)
unter Buchstabe b

aa)
die besonderen Bestimmungen des Gründungsvertrages oder der Satzung über die Zeitdauer der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie alle sich hierauf beziehenden Änderungen;

bb)
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;

cc)
die Klausel über die Haftungsbefreiung eines Mitglieds der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten;

dd)
die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person; der Schluss der Abwicklung der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung; das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie Löschungen von Amts wegen;

ee)
Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;

ff)
im Fall des Erwerbs eines Handelsgeschäfts bei Fortführung unter der bisherigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;

gg)
beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine von § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;

c)
unter Buchstabe c Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und der Betrag der Einlage jedes Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sowie bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung die Mitglieder mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.

6.
In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der Eintragung, unter Buchstabe b sonstige Bemerkungen einzutragen.

7.
Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Register eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken."

27.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Inhalt der Eintragungen in Abteilung B

In Abteilung B des Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:

1.
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragung einzutragen.

2.
In Spalte 2 sind

a)
unter Buchstabe a die Firma;

b)
unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes;

c)
unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.

3.
In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals, bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungsfonds anzugeben.

4.
In Spalte 4 sind

a)
unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsorgans, die geschäftsführenden Direktoren, die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler oder Liquidatoren und

b)
unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei einer SE die Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellvertreter (unter besonderer Bezeichnung ihres Vorsitzenden) oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solcher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung

und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei ausländischen Versicherungsunternehmen die nach § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu vermerken.

5.
In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben.

6.
In Spalte 6 sind anzugeben

a)
unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag der Feststellung der Satzung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Änderung die einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung;

b)
unter Buchstabe b neben den entsprechend für die Abteilung A in § 40 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb einzutragenden Angaben:

aa)
die besonderen Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

bb)
eine Eingliederung einschließlich der Firma der Hauptgesellschaft sowie das Ende der Eingliederung, sein Grund und sein Zeitpunkt;

cc)
das Bestehen und die Art von Unternehmensverträgen einschließlich des Namens des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen alternativ anstelle des Namens des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt, außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes;

dd)
die Auflösung, die Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

ee)
Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;

ff)
das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Löschungen von Amts wegen;

gg)
das Bestehen eines bedingten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung und der Höhe des bedingten Kapitals;

hh)
das Bestehen eines genehmigten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung, der Höhe des genehmigten Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem die Ermächtigung besteht;

ii)
bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Bandbreite des statutarisch genehmigten Kapitals (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);jj

jj)
der Beschluss einer Übertragung von Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages des Beschlusses;

kk)
der Abschluss eines Nachgründungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes des Vertragsschlusses und des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung sowie der oder die Vertragspartner der Gesellschaft;

ll)
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.

7.
Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der Abteilung A.

8.
§ 40 Nr. 7 gilt entsprechend."

28.
Die Überschrift vor § 47 wird wie folgt gefasst:

„IVa.
Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister

1.
Einrichtung des elektronisch geführten Handelsregisters".

29.
§ 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Grundsatz

(1) Bei der elektronischen Führung des Handelsregisters muss gewährleistet sein, dass

1.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,

2.
die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,

3.
die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Die Dokumente sind in inhaltlich unveränderbarer Form zu speichern.

(2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts vorgenommen (§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so muss sichergestellt sein, dass Eintragungen in das Handelsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig ist.

(3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat."

30.
In § 48 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils das Wort „maschinell" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

31.
In § 49 Abs. 1 wird das Wort „maschinell" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

32.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „maschinell" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Inhalt geschlossener Registerblätter die nicht für die elektronische Registerführung umgeschrieben wurden, muss entsprechend den beigegebenen Mustern (Anlagen 1 und 2 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung) auf dem Bildschirm und in Ausdrucken sichtbar gemacht werden können, wenn nicht die letzte Eintragung in das Registerblatt vor dem 1. Januar 1997 erfolgte."

33.
Die Unterabschnitte 2 bis 6 des Abschnitts IVa werden durch folgende Unterabschnitte 2 bis 4 ersetzt:

„2.
Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts

§ 51 Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung

Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.

3.
Automatisierter Abruf von Daten

§ 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs

Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.

§ 53 Protokollierung der Abrufe

(1) Für die Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.

(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.

(3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf.

4.
Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen

§ 54 Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Handelsregister vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das elektronisch geführte Handelsregister übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Auf die erneute Übernahme sind die Vorschriften über die Anlegung des maschinell geführten Registerblatts in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzregister nach Absatz 1 gelten § 17 Abs. 2 und die Bestimmungen des Abschnitts IV dieser Verordnung sowie die Bestimmungen der Abschnitte I bis III in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung.

(3) Können elektronische Anmeldungen und Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen werden, so kann die nach Landesrecht zuständige Stelle anordnen, dass Anmeldungen und Dokumente auch in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden können. Die aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 eingereichten Schriftstücke sind unverzüglich in elektronische Dokumente zu übertragen."

34.
Abschnitt V wird aufgehoben.

35.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

36.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 33 Abs. 3) Muster für Bekanntmachungen

Amtsgericht Charlottenburg - Registergericht -, Aktenzeichen: HRB 8297

Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:

Neueintragungen

27.06.2004

HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin (Behrenstr. 9, 10117 Berlin). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand: der Betrieb einer Buchdruckerei. Stammkapital: 30 000 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Heinemann, Arthur, Berlin *18.05.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesellschaftsvertrag vom 13.01.2004 mit Änderung vom 17.01.2004.

Bekannt gemacht am: 30.06.2004".

37.
Anlage 8 wird aufgehoben.

(3) Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bei einem maschinell geführten Register und Namensverzeichnis" durch die Wörter „Bei der Führung des Registers" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ortes" die Wörter „einschließlich der Postleitzahl" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „und die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem in Papierform geführten Register" sowie die Wörter „die Eintragung von Verweisungen auf spätere Eintragungen und von sonstigen Bemerkungen, bei dem maschinellen Register die Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten und" gestrichen.

3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)."

4.
§ 9 wird aufgehoben.

5.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Fußnote *) wird die Angabe „§ 58a der Handelsregisterverfügung" durch die Angabe „§ 16a der Handelsregisterverordnung" ersetzt.

b)
In der Fußnote ++) wird das Wort „rote" gestrichen.

6.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 (zu § 7) Muster für Bekanntmachungen

Amtsgericht München - Registergericht -, Aktenzeichen: PR 1292

Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne Gewähr:

Neueintragungen

27.06.2004

PR 1292 Müller und Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater, München (Junkerstr. 7, 80117 München). Partnerschaft. Gegenstand: Ausübung rechtsanwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit. Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner: Müller, Peter, Rechtsanwalt, Starnberg, *18.05.1966; Schmidt, Christian, Steuerberater, München, "13.01.1966.

Bekannt gemacht am: 30.06.2004".

(4) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

„§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Gestaltung des Genossenschaftsregisters".

d)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 (weggefallen)".

2.
§ 1 Satz 2 und § 5 werden aufgehoben.

3.
In § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „84 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „84 Abs. 1" ersetzt.

4.
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken."

5.
In § 8 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 28 Satz 2" ersetzt.

6.
Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.

7.
§ 15 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen."

8.
§ 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen."

9.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

10.
In § 20 Abs. 3 werden nach dem Wort „Vertretungsbefugnis" das Komma durch das Wort „und" ersetzt, die Wörter „und der Zeichnung" gestrichen und die Angabe „§ 84 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 84 Abs. 1" ersetzt.

11.
In § 24 Satz 2 werden die Wörter „durch Eintragung eines Vermerkes" durch die Wörter „in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise" ersetzt.

12.
In § 25 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter „maschinell geführten" gestrichen.

13.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ortes" die Wörter „einschließlich der Postleitzahl" eingefügt.

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des Tages der Eintragung und unter Buchstabe b die Eintragung sonstiger Bemerkungen."

14.
§ 27 wird aufgehoben.

(5) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

„Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Das" die Wörter „in Papierform geführte" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „auch bei einem in Papierform geführten Vereinsregister" gestrichen.

2.
In § 7 Abs. 4 werden nach dem Wort „jedes" die Wörter „in Papierform geführte" eingefügt.

3.
In § 10 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Register" die Wörter „unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung" eingefügt.

4.
§ 22 wird aufgehoben.

5.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung

Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden. Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen zu erleichtern. Der Tag der ersten Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter Buchstabe b zu vermerken."

6.
§ 24 wird aufgehoben.

7.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 24" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „umgestellt/neu gefaßt" durch das Wort „umgeschrieben" ersetzt.

bb)
Satz 2 (beginnend mit „Der Freigabevermerk") wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Umschreibung des Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden."

8.
In § 26 Satz 3 werden die Wörter „Neufassung oder Umstellung" durch das Wort „Umschreibung" ersetzt.

9.
§ 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausdrucke" die Wörter „und amtliche Ausdrucke" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „des Vereins" gestrichen.

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Tag der letzten Eintragung".

(6) § 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt:

 
„(2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren umfasst auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (zum Beispiel durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.

(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.

(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(6) Für die Abrufprotokollierung gelten § 83 der Grundbuchverfügung sowie für die Kosten § 85 der Grundbuchverfügung und die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 5 EHUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EHUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EHUG
... Gesetz beschlossen: --- *) Dieses Gesetz dient in - Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9, 10 und 12 Abs. 15 der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen ...
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. ...
Artikel 13 EHUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe b, der Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a, der Artikel 5 Abs. 1 und 6 sowie der Artikel 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 und Abs. 12 Nr. 2 am Tag nach der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 40 FGG-RG Änderung der Registerverordnungen
... vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 4 ERVGBG Änderungen sonstigen Bundesrechts
... vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 14 MoMiG Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 16 BRAORefG Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
... Satz 3 der Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553 ) geändert worden ist, werden die Angabe „Steuerberatungs-," und die Wörter ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 17a InvÄndG Änderung der Handelsregisterverordnung
... 43 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird ...


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