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Artikel 10 - Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 GmbHG § 8, § 10, § 12, § 35a, § 39, § 52, § 54, § 57i, § 58d, § 59, § 67, § 73, § 86

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend."

2.
§ 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

2a.
Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend."

3.
In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftsbriefen" die Wörter „gleichviel welcher Form" eingefügt.

4.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft" gestrichen.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gelten § 37 Abs. 4 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist."

6.
§ 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2" gestrichen und das Wort „Urkunden" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 57i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „noch nicht" die Wörter „nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.

8.
In § 58d Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 325 Abs. 2" ersetzt.

9.
§ 59 wird aufgehoben.

9a.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

10.
In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „öffentlichen Blättern" durch das Wort „Gesellschaftsblättern" ersetzt.

11.
In § 86 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und Abs. 2 Satz 2" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 10 EHUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EHUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EHUG
...  --- *) Dieses Gesetz dient in - Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9, 10 und 12 Abs. 15 der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 4 2. UmwGÄndG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: In ...