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§ 3 - Zucker-Quoten-Verordnung (ZuckQuotV k.a.Abk.)

§ 3 Festsetzung und Änderung der Quoten



(1) Das Bundesministerium setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.

(2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.





 

Frühere Fassungen von § 3 Zucker-Quoten-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2006Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker
vom 09.11.2006 BGBl. I S. 2601
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 431 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Zucker-Quoten-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZuckQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 431 9. ZustAnpV Zucker-Quoten-Verordnung
...  In § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Zucker-Quoten-Verordnung vom 22. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch ...