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Synopse aller Änderungen der ChemOzonSchichtV am 21.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Mai 2011 durch Artikel 1 der ChemRAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemOzonSchichtV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ChemOzonSchichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2011 geltenden Fassung
ChemOzonSchichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind
(Text neue Fassung)

§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen
§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre


§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Straftaten
§ 8 Übergangsvorschrift
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/ 2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28).



(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht

vorherige Änderung nächste Änderung

1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389), die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,



1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,

2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,

3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind




§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Druckgaspackungen, die geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung enthalten, auch dann nicht hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Produktion oder Einfuhr der betreffenden Stoffe für diesen Einsatzzweck nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zugelassen wurde. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann auf Antrag für nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene oder als zugelassen geltende Arzneimittel sowie im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 genehmigen, wenn es sich um Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Gesundheitsstörungen handelt und der Einsatz der in Satz 1 genannten Stoffe zur Anwendung des Arzneimittels zwingend erforderlich ist.

(2) Chlordifluormethan (R 22) darf

1. abweichend von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv
der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Kälte- und Klimaanlagen nicht verwendet werden,

2. abweichend von Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 auch nicht zur Herstellung von Produkten für die Ausfuhr in Staaten verwendet werden, in denen die Verwendung der betreffenden Stoffe in diesen Produkten noch erlaubt ist.

Für Produkte und
Einrichtungen, die Gegenstand der Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 1 sind, gilt bei der Anwendung des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 als Datum des Inkrafttretens der Verwendungsbeschränkung der 1. Januar 2000.

(3) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Feuerlöscher, die Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 2 siebter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
enthalten, auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nachweislich vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hergestellt wurden.

(4) Von der Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 4 Gliederungspunkt iv Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über
das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen zwingend erforderlich ist. Diese Voraussetzung gilt bei der Verwendung von Halonen in Flugzeugen als erfüllt. Wer von der Ausnahme Gebrauch macht, hat unter Angabe von Art und Menge der eingesetzten Halone dies und die Einstellung des Inverkehrbringens und Verwendens der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und sie enthaltenden Zubereitungen nach Artikel 16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist der Besitzer der Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich. Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritten übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) zu behandeln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), zu behandeln und zu verwerten sind.

(2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) anzuwenden sind.

(3) Wer

1. nach Absatz 2 Stoffe oder Zubereitungen zurücknimmt oder

2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe und Zubereitungen entsorgt,

hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 43 oder § 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem zweiten Teil der Nachweisverordnung Nachweise über die Entsorgung der in Absatz 1 genannten Stoffe und Zubereitungen zu führen hat, werden die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Begleitscheine und Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung ersetzt. In diesem Fall ist im Begleitschein oder im Übernahmeschein zusätzlich jeweils im Feld 'Frei für Vermerke' der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. Der Betreiber der Entsorgungsanlage behält eine Ausfertigung des Begleitscheins oder des Übernahmescheins für sein Nachweisbuch.



(1) 1 Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher fehlt, der Besitzer der Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich. 2 Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritten übertragen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind.

(2) 1 Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten Stoffe sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.

(3) 1 Wer

1. nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder

2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe entsorgt,

hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Register zu führen hat, werden die nach Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung ersetzt. 4 In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich im Feld 'Frei für Vermerke' und bei Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. 5 Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.

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§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre




§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, die geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, hat ein Austreten dieser Stoffe oder Zubereitungen in die Atmosphäre zu verhindern oder, sofern dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.

(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder als Bestandteile einer Zubereitung als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der Größe des betreffenden Erzeugnisses und muss in einem Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben sein. Die Einrichtungen oder Produkte sind jedoch mindestens einmal jährlich mittels geeignetem Gerät auf Undichtigkeiten zu überprüfen. Festgestellte Undichtigkeiten sind sofort zu beseitigen. Über die Inspektionen und Wartungen, einschließlich der Dichtheitsprüfungen und etwaiger Instandsetzungsarbeiten, sind im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen zu führen, die der Betreiber nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat.



(1) 1 Wer Einrichtungen oder Produkte, die geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt oder geregelte Stoffe als Ausgangsstoff oder Verarbeitungshilfsstoff verwendet oder geregelte Stoffe bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt, hat ein Austreten dieser Stoffe mittels der nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 durch die Kommission festgelegten Techniken oder Praktiken in die Atmosphäre zu verhindern. 2 Sofern die Kommission eine Technik oder Praktik nicht nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 festgelegt hat und die Verhinderung des Austretens geregelter Stoffe nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ist das Austreten geregelter Stoffe auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. 3 Satz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.

(2) 1 Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. 2 Die Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der Größe der betreffenden Einrichtungen und Produkte und muss in einem Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben sein. 3 Soweit nicht Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vorgeschrieben sind, hat der Betreiber sicherzustellen, dass Einrichtungen und Produkte nach Satz 1 mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Undichtigkeiten überprüft und festgestellte Undichtigkeiten sofort repariert werden.

(3) 1 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über
die Inspektionen und Wartungen nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Dichtheitsprüfungen und etwaigen Reparaturen nach Absatz 2 Satz 3 im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen geführt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden und dass diese Aufzeichnungen sowie die Aufzeichnungen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. 2 Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, gelten sinngemäß.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Rückgewinnung oder Rücknahme von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 oder diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert enthaltenden Zubereitungen nach § 3, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Abs. 2 sowie die Wartung von sie enthaltenden Feuerlösch- und Brandschutzanlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die



(1) 1 Die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, die Rücknahme solcher Stoffe oder von Gemischen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent enthalten nach § 3 Absatz 2, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 Satz 3 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die

1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,

2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,

3. zuverlässig sind und

vorherige Änderung nächste Änderung

4. im Falle der Inspektions- und Wartungstätigkeit nach § 4 Abs. 2 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

Abweichend
von Satz 1 Nr. 1 dürfen im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.



4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

2 Abweichend
von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unterwiesen wurde. 3 Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder gemäß Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist, sowie jeweils an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilgenommen hat,

2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, Mechatroniker/in für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen eine von der zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann oder

4.
für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis vorweisen kann, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und der einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2 oder 3 gleichwertig ist. Das Umweltbundesamt stellt Informationen über die Gleichwertigkeit der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Befähigungsnachweise zur Verfügung. Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Ausbildung nach Nummer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.

(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 erstreckt sich auf die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagentechnik, die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Zubereitungen und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn diese die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.

(5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie über die Befreiung nach Absatz 4 ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie die Entscheidung über eine Befreiung nach Absatz 4 können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Anerkennungen und Befreiungen nach Satz 1 gelten im gesamten Bundesgebiet. Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder auf Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder für die Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise im Sinne des Satzes 4 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.



3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen eine von der zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann,

4. eine Sachkundebescheinigung für die entsprechende Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorweisen
kann oder

5. 1
für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis vorweisen kann, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und der einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2, 3 oder 4 gleichwertig ist. 2 Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Ausbildung nach Nummer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.

(3) 1 Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 erstreckt sich auf die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagentechnik, die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Gemische und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. 2 Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein Nachweis auszustellen. 3 Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) 1 Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn diese die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. 2 Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.

(5) 1 Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie über die Befreiung nach Absatz 4 ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. 2 Die Verfahren zur Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie die Entscheidung über eine Befreiung nach Absatz 4 können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 3 Die Anerkennungen und Befreiungen nach Satz 1 gelten im gesamten Bundesgebiet. 4 Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder auf Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder für die Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. 5 Nachweise im Sinne des Satzes 4 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. 6 Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht rechtzeitig reduziert,

3.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,

4.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft,

5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4
eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder

6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, ohne die erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dieser Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,

3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines
dort genannten Stoffes nicht reduziert,

4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,

5.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder

6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt und aufbewahrt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder

2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder

2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Straftaten




§ 7 (aufgehoben)


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(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Druckgaspackung herstellt oder in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Chlordifluormethan verwendet oder

3. entgegen § 2 Abs. 3 einen dort genannten Feuerlöscher in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung eine Kälte- oder Klimaanlage in den Verkehr bringt.



 
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§ 8 Übergangsvorschrift




§ 8 (aufgehoben)


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§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Verwendung von Chlordifluormethan in Kälte- oder Klimaanlagen in Seeschiffen, die vor dem jeweils maßgeblichen in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 genannten Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1999 Kiel gelegt worden sind, sofern das Seeschiff nach dem 1. Januar 2005 das Recht zur Führung der Bundesflagge erworben hat und Chlordifluormethan bis zum Ablauf von 30 Monaten nach Eintragung des Rechts im Schiffsregister verwendet wird.



 
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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 7 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.