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Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes (3. TextilKennzGAnlÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), die zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 15. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. November 2006 TextilKennzG Anlage 2, Anlage 1

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch Artikel 180 *) der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Der Anlage 1 wird folgende Nummer 45 angefügt:

„45.
„Elastomultiester"

für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird."

2.
Der Anlage 2 wird folgende Nummer 45 angefügt:

„45 Elastomultiester 1,50".


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*)
Anm. d. Red.: richtig wäre Artikel 179 V. v. 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2006.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.