Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung (2. PackungsVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.11.2006 BGBl. I S. 2643 (Nr. 53); Geltung ab 01.12.2006
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Dezember 2006 PackungsV Anlage 2, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6

Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), geändert durch die Verordnung vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2770), wird wie folgt geändert:

1.
In der Anlage 2 wird die Position „Antimykotika" wie folgt gefasst:

„Antimykotikaa)3050-
- Azole c)50150-".
2. In der Anlage 4 wird die Position „Immunsuppressiva/Zytokine" wie folgt gefasst:
„Immunsuppressiva/Zytokine15-
- Interferone zur Langzeittherapie -1545
- Interleukin Antagonisten 7-28
- Adalimumab -46
- Etanercept -824
- Infliximab 23-".


3.
In der Anlage 5 Nr. 5 wird nach der Position „Opioide" folgende neue Position eingefügt:

„Parkinsonmittel
72890".


4.
Anlage 6 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Position „Chemotherapeutika zur Inhalation" wird wie folgt gefasst:

„Chemotherapeutika zur Inhalation:
- Pentamidin 520-
- Tobramycin 102060
- Colistin 102060
- Diagnostika 1 Packung --".


 
b)
Nach der Position „Hypophysen-, Hypothalamus-Hormone (nasal)" wird folgende neue Position eingefügt:

„Insulin zur Inhalation: -60270".




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