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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge (2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung



Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Unterabschnitten 9 und 10 des Vierten Abschnittes wie folgt gefasst:

„9.
Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland 90 bis 93a

10.
Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland 94 bis 100a".

2.
In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „des" durch die Wörter „eines motorgetriebenen" ersetzt.

3.
Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf

(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.

(2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht.

(3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.

(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten:

1.
das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

2.
Art und Muster des Luftfahrzeugs,

3.
die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,

4.
die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen wurde,

5.
bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist, die Geräuschpegel,

6.
Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorgenommen wurde.

§ 10 Anerkennung ausländischer Lärmzeugnisse

(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter Luftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die folgenden Geräuschgrenzwerte einhalten:

1.
bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von weniger als 34 000 Kilogramm besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenzwerte:

a)
am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB),

b)
am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB,

Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 3 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.

2.
bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von 34 000 Kilogramm oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Startmasse über 8 618 Kilogramm gelten folgende Geräuschgrenzwerte:

a)
am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 400 000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei 35 000 Kilogramm; darunter bleibt er konstant,

b)
am Start-Überflugmesspunkt

aa)
101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385 000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,

bb)
104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385 000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,

cc)
106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385 000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,

c)
am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 280 000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei 35 000 Kilogramm; darunter bleibt er konstant.

Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt bis zu 3 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 2 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.

(2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte."

4.
In § 12 Abs. 3 wird die Zahl „10" durch die Zahl „9" ersetzt.

5.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu beachten, von denen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmigung kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens, für die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet werden."

b)
In Absatz 2 Nr. 9 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

„10.
die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden Auflagen."

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann, wenn die Auflagen auch der Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens dienen."

6.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend."

b)
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „und 8" durch die Angabe „bis 10" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Abs. 4 gilt entsprechend."

7.
§ 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend."

b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „3" ein Komma und die Angaben „9 und 10" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„§ 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."

9.
Nach § 62 wird folgender neuer § 62a eingefügt:

„§ 62a Flugliniengenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft

(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(2) Übersteigt die Zahl der Luftfahrtunternehmen, die ihr Interesse an der Ausübung von Verkehrsrechten bekundet haben, oder der Umfang der beantragten Nutzung von Verkehrsrechten den Rahmen, der in einem nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrs-abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 7, ABl. EU Nr. L 195 S. 3) mit einem ausländischen Staat vereinbarten Luftverkehrsabkommen hinsichtlich Designierung und Verkehrsrechten gesetzt ist, wird die Flugliniengenehmigung nur solchen Luftfahrtunternehmen erteilt, die sich zuvor erfolgreich in einem Verfahren über die Aufteilung von Verkehrsrechten aus einem Luftverkehrsabkommen um die Nutzung von mindestens einem Verkehrsrecht zur Durchführungvon Fluglinienverkehr mit dem ausländischen Staat beworben haben.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt das Verfahren über die Aufteilung der sich aus Luftverkehrsabkommen mit ausländischen Staaten für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Verkehrsrechte fest. Es gibt dieses Verfahren im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt."

10.
§ 75 wird wie folgt gefasst:

„§ 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht

(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend."

11.
Die Überschrift des Unterabschnittes 9 des Vierten Abschnittes vor § 90 wird wie folgt gefasst:

„9.
Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland".

12.
In § 90 werden die Wörter „zur Ausreise" durch die Wörter „zum Ausflug" ersetzt.

13.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der beabsichtigten Flüge" durch die Wörter „des beabsichtigten Ausflugs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden die Wörter „der Ausreise" durch die Wörter „des Ausflugs" ersetzt.

14.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „zu nichtgewerblichen Zwecken" durch die Wörter „für Flüge, die nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Ausreisen" durch die Wörter „Ausflüge deutscher Luftfahrzeuge" und in Satz 2 das Wort „Ausreisen" durch die Wörter „Ausflügen deutscher Luftfahrzeuge" ersetzt.

15.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis wird für jeden einzelnen Ausflug oder allgemein oder für den Ausflug nach bestimmten Staaten erteilt."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Bei Einzelausreise" durch die Wörter „Für den einzelnen Ausflug" und die Wörter „der Ausreise" durch die Wörter „des Ausflugs" ersetzt.

16.
Nach § 93 wird folgender § 93a angefügt:

„§ 93a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Dem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich."

17.
Die Überschrift des Unterabschnittes 10 des Vierten Abschnittes vor § 94 wird wie folgt gefasst:

„10.
Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland".

18.
§ 94 wird wie folgt gefasst:

„§ 94 Erlaubnisbehörde

Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt."

19.
§ 95 wird wie folgt gefasst:

„§ 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten

1.
den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeughalters,

2.
das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

3.
die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und Uhrzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Weiter- oder Rückflugs,

4.
den Ausgangs- und Zielflugplatz sowie gegebenenfalls Zwischenlandeplätze im Bundesgebiet,

5.
die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei Beförderung einer geschlossenen Gruppe, Angabe, wo die Gruppe ursprünglich zusammengestellt wurde,

6.
bei Charterung den Namen, die Anschrift und den Geschäftszweig des Charterers.

Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben verlangen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle gibt die Einzelheiten des Antragsverfahrens für die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften bekannt.

(2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.

(3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses mit einem demselben Unternehmen gehörenden oder für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht wurden."

20.
§ 96 wird wie folgt gefasst:

„§ 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis

Für den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr mit Ausnahme der Flüge nach § 95 Abs. 3 als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde als Zusteilungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt worden ist."

21.
§ 96a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „erlaubnisfreier Einreise" durch das Wort „Erlaubnisfreiheit" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „§ 96" durch die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes" und die Wörter „die Einreise" durch die Wörter „den Einflug oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Einreise" durch die Wörter „Der Einflug oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

22.
Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt:

„§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland

Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden."

23.
§ 97 wird wie folgt gefasst:

„§ 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge

(1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen Luftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet werden, erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die im Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden, ist ein gesonderter Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis nicht erforderlich, sofern eine entsprechende Angabe in dem nach § 25 der Luftverkehrs-Ordnung vorgesehenen Flugplan bei der zuständigen Flugverkehrskontrolle erfolgt. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94) nicht ausdrücklich ablehnt.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in § 78 Abs. 1 genannten Erlaubnisbehörde."

24.
Nach § 100 wird folgender § 100a angefügt:

„§ 100a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Dem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich."

25.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe a wird jeweils die Zahl „10" durch die Zahl „9" ersetzt.

b)
Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

„a)
§ 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
Bekanntmachung LuftVZONB
... Juli 2005 (BGBl. I S. 2275), 14. den am 23. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), 15. die teils am 1. Februar ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV
... der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:  ...