Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung (1. RSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2657 (Nr. 54); Geltung ab 01.01.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Regelsatzverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), der durch Artikel 266 Nr. 1 vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Regelsatzverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 RSV § 2, § 3, § 5, § 6

Die Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:

1.Abteilungen 01 und 02
(Nahrungsmittel, Getränke,
Tabakwaren und Ähnliches)
zu einem Anteil von
96 vom Hundert,
2.Abteilung 03
(Bekleidung und Schuhe)
zu einem Anteil von
100 vom Hundert,
3.Abteilung 04
(Wohnen, Energie,
Wohnungsinstandhaltung)
zu einem Anteil von
8 vom Hundert,
4.Abteilung 05
(Innenausstattung,
Haushaltsgeräte und
-gegenstände)
zu einem Anteil von
91 vom Hundert,
5.Abteilung 06
(Gesundheitspflege)
zu einem Anteil von
71 vom Hundert,
6.Abteilung 07
(Verkehr)
zu einem Anteil von
26 vom Hundert,
7.Abteilung 08
(Nachrichtenübermittlung)
zu einem Anteil von
75 vom Hundert,
8.Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung
und Kultur)
zu einem Anteil von
55 vom Hundert,
9.Abteilung 11
(Beherbergungs- und
Gaststättenleistungen)
zu einem Anteil von
29 vom Hundert,
10.Abteilung 12
(Andere Waren und
Dienstleistungen)
zu einem Anteil von
67 vom Hundert."


2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
§ 5 wird aufgehoben. Der bisherige § 6 wird § 5.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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