§ 11 Übergangsbestimmungen
Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Artikel 1 3. GGVSEÄndV ... übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird." 7. In § 11 wird die Angabe „2005" durch die Angabe „2007" und die Angabe ...
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