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Änderung § 7 GAufzV vom 30.06.2013

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§ 7 GAufzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 7 GAufzV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Entsprechende Anwendung bei Betriebsstätten und Personengesellschaften


(Text neue Fassung)

§ 7 Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften


vorherige Änderung

Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben, soweit aufgrund der Überführung von Wirtschaftsgütern oder der Erbringung von Dienstleistungen steuerlich ein Gewinn anzusetzen ist oder soweit Aufwendungen mit steuerlicher Wirkung aufzuteilen sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewinnermittlung von Personengesellschaften, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist, soweit dabei Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes zu prüfen sind.



Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend

1.
für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes Einkünfte zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen haben,

2. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes Einkünfte
der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben, sowie

3.
für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften, auf die § 1 Absatz 1 Satz 2 des Außensteuergesetzes anzuwenden ist.