Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 - (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes) (BVerfGE20060718 k.a.Abk.)

B. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 2737 (Nr. 55)
Geltung ab 07.12.2006; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Transsexuellengesetzes ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Transsexuellengesetzes bleibt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung anwendbar.

3.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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