Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel
254 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsentgelts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung verwendet, gilt, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat, für die Berechnung des Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht vereinbart."
- 2.
- In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend."
- 3.
- In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, welcher Durchführungsweg und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist."
- 4.
- In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2006" durch die Angabe „31. Dezember 2007" ersetzt.
- 5.
- In § 434n Abs. 2 wird nach der Angabe „im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1" die Angabe „und 2" gestrichen.
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748