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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze (BetrAVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 SGB IX § 50, § 145, § 146, § 148, § 149, § 151

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 261 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches)" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend."

2.
§ 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwer-behinderten Menschen eingetragen ist, und".

3.
§ 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt."

4.
In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notwendigkeit einer ständigen Begleitung" durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.

5.
In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notwendigkeit ständiger Begleitung" durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.

6.
In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Notwendigkeit einer ständigen Begleitung" durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BetrAVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrAVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 7 GKV-WSG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert: 1. ...